Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Verwaltungsrates, Entlastung des Verwaltungsrates, Entgegennahme der Berichte des Verwaltungsrates, Wahl der Kassenprüfer, Festsetzung von Beiträgen (freiwillig) und deren Fälligkeit, Beschluss über die Änderung der Satzung, Beschluss über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben. Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Hauptversammlung statt. Der Vorstand ist verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene Adresse gesandt wurde.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn ein Mitglied dies mindestens eine Woche vor dem vorgesehenen Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben. Anträge zur Satzungsänderung und zur Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern noch nicht mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugesandt wurden, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.